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Zurück zur Themenübersicht Zurück zur Startseite AbbruchanzeigeGrundsätzlich muss der Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Bei manchen baulichen Anlagen ist eine Anzeige ausnahmsweise nicht erforderlich ( bitte setzen sie sich mit Ihrem Ansprechpartner für rechtliche Fragen in Verbindung).
Die Abbruchanzeige hat mit Hilfe des amtlichen Vordrucks zu erfolgen, den Sie online ausfüllen und sich herunterladen können. Bitte klicken Sie auf den Link "Oberste Baubeörde" und öffnen sie dort den Vordruck "Beseitigungsanzeige".
Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die
- Beginnsanzeige und bei nicht freistehenden Gebäuden - die Bescheinigung der Standsicherheit durch einen Tragwerksplaner
der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
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